Geschäfts- und Lieferbedingungen (B2C)
Fa. Bauelemente Ivers GmbH
1. Geltungsbereich
Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Fa. Bauelemente Ivers GmbH und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform (z. B. E-Mail).
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2. Vertragsschluss
Angebote der Fa. Bauelemente Ivers GmbH sind freibleibend und unverbindlich.
Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche oder textliche Auftragsbestätigung der Fa. Bauelemente Ivers GmbH zustande.
3. Preise
Es gelten die im Angebot aufgeführten Preise zum Zeitpunkt der Unterzeichnung.
Kündigt der Auftraggeber den Werkvertrag vor Beginn der Bauausführung, ist die Fa. Bauelemente Ivers GmbH berechtigt, eine angemessene pauschale Entschädigung in Höhe von 10 % der Auftragssumme zu verlangen.
Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
4. Lieferfristen
Liefer- und Montageterminen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer nicht von der Fa. Bauelemente Ivers GmbH zu vertretender Umstände verlängern die Lieferfrist angemessen.
5. Abschlagszahlungen
Die Fa. Bauelemente Ivers GmbH ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.
6. Zahlungsbedingungen
Der Auftraggeber verpflichtet sich, 80 % der Gesamtauftragssumme spätestens bis zum Tag der Montage zu entrichten.
Geht bis zum vorgesehenen Montagetag kein entsprechender Zahlungseingang ein, ist die Fa. Bauelemente Ivers GmbH berechtigt, den Montagetermin zu verschieben.
Entsteht hierdurch ein Ausfalltag, kann dieser dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Ausfalltages gültigen Sätze wie folgt:
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nach dem jeweils gültigen Gesellen-/Arbeiterstundenlohn pro eingesetztem Monteur,
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zuzüglich der zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Kilometerpauschale für die An- und Abfahrt.
Maßgeblich sind die jeweils gültigen Preislisten der Fa. Bauelemente Ivers GmbH.
Als Preisstand zum 01.01.2026 gelten beispielhaft 73,00 € netto pro Stunde und Monteur sowie 1,44 € pro gefahrenem Kilometer.
Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere aus Zahlungsverzug, bleibt unberührt.
7. Schlussrechnung
Die Schlussrechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
8. Mängelrechte
Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben uneingeschränkt bestehen.
Offensichtliche bzw. oberflächliche Mängel sollten im eigenen Interesse innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung oder Montage angezeigt werden.
Nicht erkennbare, verdeckte oder im Inneren liegende Mängel sind nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen, anzuzeigen.
9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Fa. Bauelemente Ivers GmbH.
10. Lichtbilder und Videoaufnahmen
Die Fa. Bauelemente Ivers GmbH ist berechtigt, objektbezogene Lichtbilder und Videoaufnahmen des Bauprojekts und der Baustelle (ohne erkennbare Personen) zu Dokumentations-, Nachweis- und Werbezwecken zu verwenden.
Weitergehende Aufnahmen erfolgen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers.
11. Haftung
Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
12. Gerichtsstand
Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
13. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Bestimmung.

